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   VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23 A   

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VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23 A (https://dejure.org/2024,7976)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2024 - 31 L 670.23 A (https://dejure.org/2024,7976)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. April 2024 - 31 L 670.23 A (https://dejure.org/2024,7976)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 36 EURL 32/2013 vom 26.06.2013, Art 37 EURL 32/2013 vom 26.06.2013, Art 10 Abs 1 EURL 32/2013 vom 13.12.2011, Art 16a Abs 3 GG, § 29a AsylVfG 1992

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    schädlich ist, wenn auch nur regional Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten ist (zur Relevanz einer nur regionalen politischen Verfolgung für Art. 16a Abs. 3 GG: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 70) und dass.

    schädlich ist, wenn nur Angehörige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angehörende Personen Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben (zur Relevanz der politischen Verfolgung von nur Angehörigen einer bestimmten Gruppe für Art. 16a Abs. 3 GG: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 71),.

    Diese Sichtweise entspricht der des Bundesverfassungsgerichts zur Relevanz einer nur regionalen politischen Verfolgung für Art. 16a Abs. 3 GG und zur Relevanz der politischen Verfolgung von nur Angehörigen einer bestimmten Gruppe für Art. 16a Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 70 und 71).

    Auch bei Anerkennung eines unionsrechtlich möglicherweise eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums des jeweiligen Mitgliedstaates, der zu einer reduzierten Prüfungsdichte in dem Sinne führen könnte, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen sind und nur zu einer durchgreifenden Beanstandung führen, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (vgl. zum deutschen Verfassungsrecht: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 91), bestehen vorliegend erhebliche Zweifel an der Vertretbarkeit der Einstufung.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    Homosexuelle im Senegal müssen aus Sicht der Kammer ebenfalls als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden (vgl. dazu, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris 1. Leitsatz; vgl. zu Homosexuellen als soziale Gruppe im Senegal: Urteil der Kammer vom 21. September 2023 - VG 31 K 101/21 A-, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Intervyuirasht organ na DAB pri MS (Femmes victimes de violences domestiques) -

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    Die Kammer geht davon aus, dass mindestens in denjenigen Regionen Senegals mit den höchsten Prävalenzraten von Genitalverstümmelung weltweit mindestens Mädchen und junge Frauen als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden können, da sie dort in relevantem Ausmaß aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (vgl. dazu, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als "einer bestimmten sozialen Gruppe" zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines "Verfolgungsgrundes", der im Rahmen einer individuellen Prüfung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann: EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris 1. Leitsatz und Rn. 62).
  • VG Berlin, 17.08.2022 - 31 K 305.20

    Guinea: Flüchtlingseigenschaft bei geschlechtsspezifischer Vorverfolgung in Form

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    Aus Sicht der Kammer spricht Überwiegendes dafür, die Talibé-Kinder ebenfalls als soziale Gruppe anzusehen, da bei Verfolgungshandlungen, die gegen Kinder gerichtet sind, schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne indiziert wird (vgl. zu diesem Argumentationsmuster: Urteil der Kammer vom 17. August 2022 - VG 31 K 305/20 A -, juris Rn. 38 m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.09.2023 - 31 K 101.21

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verfolgung wegen Homosexualität im

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    Homosexuelle im Senegal müssen aus Sicht der Kammer ebenfalls als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden (vgl. dazu, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris 1. Leitsatz; vgl. zu Homosexuellen als soziale Gruppe im Senegal: Urteil der Kammer vom 21. September 2023 - VG 31 K 101/21 A-, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvR 2013/16

    Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    In diesen Fällen hat eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
  • EGMR, 06.02.2024 - 80206/17

    J.A. AND A.A. v. TÜRKIYE

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    (2) wenn (1) zu bejahen ist, was unter einer "Gruppe" zu verstehen ist (etwa: soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) oder/und eine "Gruppe, die systematisch Misshandlungen ausgesetzt ist" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Entscheidung vom 6. Februar 2024 - 80206/17 - Rn. 58) und ob darunter auch eine regionale oder lokale Gruppe mit geringer Mitgliederzahl fällt,.
  • EuGH, 25.07.2018 - C-404/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 31

    Auszug aus VG Berlin, 16.04.2024 - 31 L 670.23
    Diese Vermutung kann vom Antragsteller widerlegt werden, wenn er zwingende Gründe darlegt, die seine besondere Situation betreffen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-404/17 -, Rn. 25).
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